Vermächtnis

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird den Begriffen von Erbe und Vermächtnis weitestgehend dieselbe Bedeutung zugeschrieben.

Rechtlich betrachtet liegen beide Sachverhalte jedoch unterschiedlichen Bestimmungen zugrunde. Während ein Erbe das gesamte Vermächtnis umfasst und als eine Art Verbindlichkeit anzusehen ist, für das der Erbe im Zweifelsfall auch mitsamt der Schulden aufkommen muss, so ist ein Vermächtnis eine Zuwendung, die unabhängig vom gesamten Erbe steht.

Laut §§ 1939 und 1941 BGB liegt ein Vermächtnis dann vor, wenn der Erblasser einer natürlichen Person nach seinem Ableben einen Teil seines Vermögens vermacht, ohne dass dieser gleichzeitig Erbe ist.

Der Erblasser kann das Vermächtnis in einem Testament, aber auch in einem Erbvertrag anordnen.

Der Begünstigte

hat somit aufgrund des Vermächtnisses einen Anspruch auf die vermachten Gegenstände. Diese Person bezeichnet man als Vermächtnisnehmer. Sie wird wiederum nicht automatisch nach dem Eintreten des Erbfalls zum Eigentümer der vermachten Gegenstände. Es muss ein Erfüllungsgeschäft zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten gegeben sein. Die Belasteten, die Erben, sind rechtlich dazu verpflichtet, die ausgewiesenen Gegenstände oder sonstige Werte auszuhändigen. Der Begünstigte benötigt hierfür keinen Erbschein.

Ein Erbe

übernimmt die gesamtrechtlichen Verbindlichkeiten eines Erbfalls, inklusive aller Verbindlichkeiten und Rechte.

Der Begünstigte

bekommt lediglich einen Anteil eines Vermögens oder bestimmte Wertgegenstände, ohne als direkter Nachfolger und Erbe am Nachlass beteiligt zu sein. Er hat abgesehen von dem schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben keinerlei Verbindlichkeiten zu erfüllen, die mit dem Nachlass zusammenhängen.